Die Sozialpartner haben sich für eine Lohnerhöhung und eine Anpassung der Mindestlöhne entschieden. Sie gelten für alle dem GAV-unterstellten Betriebe ab Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat ab 1. März 2026.
- Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht:
a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 20 Franken pro Monat erhöht.
b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden - um 30 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
- Die Mindestlöhne von jungen Berufsleuten im ersten Erfahrungsjahr werden um 2.5 Prozent erhöht. Ebenfalls erhöht werden die Mindestlöhne vom zweiten bis zum vierten Erfahrungsjahr (+1.875, +1.25, +0.625 Prozent).
- Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden.
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Die neuen Löhne gelten ab 1. März 2026 für alle dem GAV unterstellten Betriebe. Der Bundesrat hat diese Zusatzvereinbarung für allgemeinverbindlich erklärt.
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag Weiterbildung und Gesundheitsschutz
Alle bereits erschienen Artikel zu den GAV-Verhandlungen sind in folgendem Dossier der SchreinerZeitung gesammelt: GAV-Dossier SchreinerZeitung